Gesetzliche Bestimmungen zur Haltung von Hunden

Veröffentlicht am 24. Februar 2026 um 20:01

Gesetzliche Bestimmungen zur Haltung von Hunden

 

In Deutschland unterliegt die Haltung von Hunden spezifischen gesetzlichen Bestimmungen, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geregelt sind.

Diese Regelungen berücksichtigen die besonderen Anforderungen und Aufgaben dieser Hunde, insbesondere im Kontext des Herdenschutzes.​

Bundesrechtliche Vorgaben: 

Die Tierschutz-Hundeverordnung : (TierSchHuV) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Haltung von Hunden in Deutschland.

Für Herdenschutzhunde gelten dabei folgende spezielle Regelungen: ​agrarheute.com Wikipedia / Die freie Enzyklopädie Gesetze im Internet

Witterungsschutz: Während ihrer Tätigkeit oder Ausbildung im Freien ist es nicht zwingend erforderlich, eine Schutzhütte bereitzustellen, sofern ein anderer ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen gewährleistet ist. ​

Abstand zu Stromzäunen: Herdenschutzhunde müssen in umzäunten Flächen gehalten werden, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Hunde mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten können.

Sofern die örtlichen Gegebenheiten dies nicht zulassen, genügt ein Abstand von vier Metern. ​

LAND & FORST Gesetze im Internet tierschutz.hessen.de

Sozialkontakt:

Auch Herdenschutzhunden muss regelmäßiger Kontakt zu Menschen ermöglicht werden, um ihr Gemeinschaftsbedürfnis zu befriedigen. ​

Wikipedia – Die freie Enzyklopädie tierschutz.hessen.de Gesetze im Internet

Verbot schmerzhafter Trainingsmittel:

Der Einsatz von Stachelhalsbändern oder anderen schmerzhaften Mitteln bei der Ausbildung, Erziehung oder dem Training von Hunden ist untersagt. ​

LAND & FORST tierschutz.hessen.de landestierschutzverband-bw.de

Landesrechtliche Ergänzungen Zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorgaben können die Bundesländer spezifische Anforderungen festlegen.

Beispielsweise gelten in Nordrhein-Westfalen folgende Bedingungen für die Haltung von Herdenschutzhunden:​

 

Einsatzanzahl: Pro 100 Mutterschafe sollten zwei Herdenschutzhunde eingesetzt werden.​ Landwirtschaftskammer

 

Gemeinsamer Einsatz: In Teilherden müssen mindestens zwei Hunde gemeinsam eingesetzt werden.​ Landwirtschaftskammer

 

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Einzäunung: Die Hunde dürfen nur in geeigneten, grundgeschützten Einzäunungen gehalten und eingesetzt werden.​ Landwirtschaftskammer

 

Warnhinweise: An der Einzäunung müssen Warnschilder auf die Hunde und deren Verhalten hinweisen. ​ Landwirtschaftskammer

 

Weitere Hinweise Arbeitsaufwand und Kosten: Die Haltung von Herdenschutzhunden erfordert einen erheblichen täglichen Arbeitsaufwand, einschließlich Ausbildung, Fütterung, Pflege und tierärztlicher Betreuung.

Zudem sind die Anschaffung- und Unterhaltskosten nicht unerheblich. ​ Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

 

Versicherungspflicht: Es ist wichtig, die Herdenschutzhunde bei der Betriebshaftpflichtversicherung zu melden, um mögliche zukünftige Schäden abdecken zu können. ​ Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

 

Für spezifische Informationen und Beratung empfiehlt es sich, die zuständigen Landesbehörden oder Landwirtschaftskammern zu kontaktieren, da regionale Unterschiede bestehen können.​

 


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